( BAO § 274 ) Wenn der Abgabenanspruch durch das Abweichen der Abgabenbehörde von der Abgabenerklärung keine Änderung erfährt, wird kein Recht des Abgabepflichtigen verletzt und ist daher auch gegen einen solchen Bescheid kein Rechtsmittel zulässig. VwGH 93/13/0226 v. 31.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)