(BAO § 274) Eine gegen einen vorläufigen Bescheid eingebrachte Berufung, über die im Zeitpunkt der Erlassung des endgültigen Bescheids noch nicht entschieden war, gilt, soweit sie nicht nach § 274 BAO als gegenstandslos geworden zu erklären ist, als auch gegen den endgültigen Bescheid gerichtet. Als gegenstandslos geworden zu erklären ist die Berufung gegen den vorläufigen Bescheid, insoweit der endgültige Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt. In einem Fall, in dem sowohl gegen den vorläufigen als auch gegen den dem Berufungsbegehren nicht Rechnung tragenden endgültigen Bescheid Berufung erhoben wurde, kann die "Berufung" gegen den endgültigen Bescheid nur mehr als ergänzender Schriftsatz zur (ursprünglichen) Berufung angesehen werden. VwGH 95/13/0264 v. 27.03.1996. (Beschwerde zurückgewiesen)