( BAO § 250 Abs 1 ) Bei Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den in § 250 Abs 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf, so dass auch eine unzulängliche Begründung des Rechtsmittels voraussetzungsbegründend wirkt. VwGH 98/13/0063 v. 20.01.1999. (Bescheid aufgehoben)