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BAO § 245

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4921/32/98 Heft 4921 v. 27.3.1998

( BAO § 245 ) Durch die rechtzeitige Postaufgabe einer Berufung wird die Berufungsfrist nur gewahrt, wenn die Berufung bei der Behörde einlangt. Die Gefahr des Verlustes trägt der Absender. VwGH 97/08/0514 v. 30.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)

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