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BAO § 240

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4915/22/98 Heft 4915 v. 6.3.1998

( BAO § 240 ) Im Falle der (bescheidmäßigen) Festsetzung von Ausgleichsabgaben ist eine Möglichkeit der Berichtigung von Bescheiden (abgesehen von einer Wiederaufnahme des Verfahrens) ausgeschlossen.

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