( BAO § 238 ) Die Zulässigkeit der Erlassung eines Haftungsbescheides ist verjährungsrechtlich ausschließlich daran zu messen, ob diese Einhebungsmaßnahme innerhalb der in § 238 Abs 1 BAO geregelten, allenfalls durch - gegen wen immer gerichtete - Amtshandlungen iSd § 238 Abs 2 BAO unterbrochenen Einhebungsfrist gesetzt worden ist. Dies hat zur Folge, dass auch einer innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten Amtshandlung gegen einen potentiellen Haftungspflichtigen verjährungsunterbrechende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn gegen den Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungsfrist keine Amtshandlungen iSd § 238 Abs 2 BAO gesetzt worden sind. VwGH 97/14/0160 v. 28.10.1998. (Beschwerde abgewiesen)