(BAO § 238) Ist gegenüber einem für Abgabenschulden Haftenden innerhalb der Verjährungsfrist keine die Einhebungsverjährung unterbrechende Amtshandlung erfolgt, kann er auch dann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die Verjährungsfrist gegenüber dem Abgabenschuldner noch nicht abgelaufen ist. VwGH 92/17/0103 v. 25.06.1996. (Bescheid aufgehoben)