(BAO § 237) Daß der Gesamtschuldner einer Abgabenschuld trotz Bezahlung "seines Anteils" an der Abgabenschuld der von ihm und seinem Bruder gebildeten GesnbR nunmehr (teilweise) auch zur Zahlung des Anteils seines Bruders herangezogen werden soll, ist nicht unbillig und rechtfertigt nicht die Entlassung aus der Gesamtschuld. VwGH 92/14/0174 v. 12.12.1995. (Beschwerde abgewiesen)