(BAO § 236) Daß es einem Abgabepflichtigen an den finanziellen Möglichkeiten fehlt, rückständige Abgabenschuldigkeiten zu entrichten, stellt keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung dar. Das Alter der rückständigen Abgabenschuldigkeiten und die Sinnhaftigkeit künftiger Eintreibungsschritte stellen jedenfalls keine Umstände dar, deretwegen auf eine vom VwGH aufzugreifende Ermessensüberschreitung oder auf einen Ermessensmißbrauch der Finanzbehörde geschlossen werden könnte. VwGH 93/15/0165, 93/15/0166 v. 18.01.1996. (Beschwerden abgewiesen)