( BAO § 23 ) Kann das Auseinanderklaffen von Kaufpreisen eines Luxussportwagens (hier: Ferrari F 40, Bj. 1989) mit einem im Rahmen eines „sale and lease back“ vereinbarten und übertragenen Rückkaufsrecht erklärt werden, ist nicht von einem Scheingeschäft auszugehen, sondern davon, dass der Wert dieses (übertragenen) Rückkaufsrechtes in der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeuges und dem für den Rückkauf festgelegten Kaufpreis liegt. VwGH 96/15/0103 v. 19.03.1998. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)