(BAO § 22) Die rückwirkende Änderung eines Pachtvertrages zwischen verbundenen Unternehmen muß einem Fremdvergleich standhalten. VwGH 93/15/0223 v. 27.03.1996. (Bescheid aufgehoben)
(BAO § 22) Die rückwirkende Änderung eines Pachtvertrages zwischen verbundenen Unternehmen muß einem Fremdvergleich standhalten. VwGH 93/15/0223 v. 27.03.1996. (Bescheid aufgehoben)