( BAO § 217, § 218 ) Hat ein Steuerpflichtiger weder die fällige Umsatzsteuer entrichtet noch ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht, kann eine mit dem Ablauf des jeweiligen Umsatzsteuer-Fälligkeitstages gemäß § 217 Abs 1 BAO eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nicht durch ein später gestelltes Stundungsansuchen in Wegfall gebracht werden. VwGH 97/15/0163, 0187 v. 18.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)