vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BAO § 214

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4929/32/98 Heft 4929 v. 28.4.1998

( BAO § 214 ) Ein für ein Abgabenkonto ausgewiesenes Guthaben kann nur mit verbuchten Abgabenschuldigkeiten verrechnet werden. Eine Umwidmung bereits verrechneter Zahlungen oder sonstiger Gutschriften auf eine der Abgabenbehörde erst später bekannt gewordene Abgabenschuldigkeit mit weiter zurückliegender Fälligkeit ist (ansonsten) ausgeschlossen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte