vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BAO § 213 ff.

Betriebswichtige GesetzeARD 4793/10/96 Heft 4793 v. 19.11.1996

(BAO § 213 ff.) Auch die Rückgängigmachung von Umbuchungen (Rückbuchung) kann nur mit Zustimmung der hiedurch Belasteten vorgenommen werden. VwGH 94/15/0033 v. 23.05.1996. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte