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BAO § 212a Abs 5

Lohnsteuer und AbgabenARD 4768/12/96 Heft 4768 v. 20.8.1996

(BAO § 212a Abs 5) Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist gesetzlich vorgesehene Folge des verfügten Ablaufs einer Aussetzung infolge rechtmäßiger Berufungserledigung. VwGH 95/13/0021 v. 20.02.1996.

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