(BAO § 212a Abs 5) Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist gesetzlich vorgesehene Folge des verfügten Ablaufs einer Aussetzung infolge rechtmäßiger Berufungserledigung. VwGH 95/13/0021 v. 20.02.1996.
(BAO § 212a Abs 5) Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist gesetzlich vorgesehene Folge des verfügten Ablaufs einer Aussetzung infolge rechtmäßiger Berufungserledigung. VwGH 95/13/0021 v. 20.02.1996.