( BAO § 212a ) Wurde die Einkommensteuer zunächst (durch einen Bescheid, der am Abgabenkonto verbucht worden war) in Höhe von ca. 3 Mio S festgesetzt, erging aber danach ein geänderter Einkommensteuerbescheid, der die Abgabe nur mehr in Höhe von ca. 2 Mio S festsetzte, kann es bei dieser Konstellation nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Finanzbehörde in der Abgabenfestsetzung durch den zweiten geänderten Einkommensteuerbescheid keine Nachforderung gesehen und deshalb die Voraussetzung für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung als nicht erfüllt erachtet hat. VwGH 97/15/0026, 98/15/0205 v. 17.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)