( BAO § 212a ) Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; die Abgabenbehörden haben bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten einer Berufung lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen. Ein Berufungsvorbringen kann erfolgversprechend sein, wenn die Finanzbehörde, ohne entsprechende Feststellungen über den Wert und - daraus abgeleitet - die Art der tatsächlich gelieferten Gegenstände zu treffen und darzulegen, auf Grund welcher Ermittlungen und Überlegungsschritte die Finanzbehörde zu solchen Feststellungen gelangt ist, behauptet, es wären keine dem Fakturenwert entsprechenden Waren geliefert worden. VwGH 97/15/0066 v. 19.11.1998. (Bescheid aufgehoben)