( BAO § 212a ) Die Verpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen kann nicht von der Dauer der verfügten Aussetzung getrennt werden. Die Zinsenpflicht erstreckt sich daher zeitlich ab Einbringung des Antrages auf Aussetzung für die von diesem betroffenen noch nicht entrichteten Abgaben bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über die Beendigung oder über den Widerruf der Aussetzung. VwGH 96/15/0173 v. 11.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)