(BAO § 212a) Ein Aussetzungsantrag, der keinerlei Darstellung der Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge enthält, ist bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. VwGH 95/13/0022 v. 20.02.1996.
(BAO § 212a) Ein Aussetzungsantrag, der keinerlei Darstellung der Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge enthält, ist bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. VwGH 95/13/0022 v. 20.02.1996.