( BAO § 210, § 217 ) Wird in einem „Vorbescheid“ eine Abgabengutschrift und keine Abgabenzahllast festgesetzt, wird durch die Aufhebung dieses „Vorbescheides“ nicht die Grundlage für die Festsetzung eines Säumniszuschlages entzogen, sondern im Gegenteil erst geschaffen. VwGH 98/13/0134 v. 16.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)