( BAO § 209 ) Unterbrechungshandlungen während des Laufes einer Verjährungsfrist wirken grundsätzlich gegen alle Gesamtschuldner. VwGH 98/16/0372, 0379 v. 04.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)
( BAO § 209 ) Unterbrechungshandlungen während des Laufes einer Verjährungsfrist wirken grundsätzlich gegen alle Gesamtschuldner. VwGH 98/16/0372, 0379 v. 04.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)