( BAO § 209 ) Inhaltlich fehlerhafte Verwaltungsakte verlieren (sofern sie von der zuständigen Behörde stammen und nach außen hin in Erscheinung getreten sind) die ihnen zukommende Unterbrechungswirkung hinsichtlich der Verjährung auch dann nicht, wenn sie nachträglich beseitigt werden. VwGH 98/17/0088 v. 22.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)