( BAO § 208 ) Liegt dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern keine vollständige Anzeige über den Grunderwerbsvorgang vor, setzt eine allfällige Kenntnisnahme eines für die Erhebung der Grunderwerbsteuer nicht zuständigen Finanzamtes den Lauf der Verjährungsfrist nicht in Gang. VwGH 96/16/0135 v. 28.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)