( BAO § 184 ) Bestand die Geschäftsgebahrung eines Gebrauchtwagenhändlers in Leistungsbeziehungen, die zweifellos darauf ausgelegt waren, sich bei dieser gewerbsmäßigen Tätigkeit auf Dauer jeder Steuerleistung zu entziehen und damit nicht allein aus der illegalen Abwicklung seines Gebrauchtwagenhandels durch die dabei erzielten Erlöse, sondern auch durch die Vermeidung jeglicher Abgaben größtmögliche Gewinne zu lukrieren, und ist der Gebrauchtwagenhändler auch nach Aufdeckung der Malversation nicht bereit, an der Ermittlung des für die Abgabenerhebung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, ist die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde gegeben. VwGH 95/13/0191 v. 22. 4.1998. (Beschwerde abgewiesen)