( BAO § 184 ) Eine Pflicht der Abgabenbehörde zur (Re-)Konstruktion von nicht oder nur unzureichend vorgelegten Aufzeichnungen, die der Abgabepflichtige zu führen und vorzulegen verpflichtet war, ist im Gesetz nicht verankert. Wenn ein Steuerpflichtiger sohin nur auf die in der Kanzlei seines Steuerberaters aufliegenden Belege, nicht aber auf Aufschreibungen im Sinne des § 18 UStG 1972 verweist, ist die Schätzungsbefugnis hinsichtlich der Vorsteuern anzunehmen. VwGH 95/15/0093 v. 15.05.1997. (Beschwerde abgewiesen, Bescheid aufgehoben)