vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BAO § 176, FinStrG § 99

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4945/29/98 Heft 4945 v. 7.7.1998

( BAO § 176, FinStrG § 99 ) Einem im Finanzstrafverfahren durch die Finanzstrafbehörde um Auskunft ersuchten Kreditunternehmen gebührt Ersatz der dadurch erwachsenden Aufwendungen. Da Auskunftspersonen hinsichtlich ihres Anspruchs auf Aufwandersatz den Zeugen gleichgestellt sind (§ 99 Abs 1 letzter Satz FinstrG), steht dem Kreditunternehmen ein Ersatz notwendiger Barauslagen zu. VwGH 93/13/0182 v. 22.04.1998. (Bescheid aufgehoben)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte