( BAO § 119, § 184 ) Erfasst ein Abgabepflichtiger Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die verschiedene Tätigkeiten betreffen, noch dazu solche, die verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind, in einem einheitlichen Rechenwerk, so dass ihre nachträgliche Aufteilung und Zuordnung Schwierigkeiten bereitet, verstößt er damit nicht nur gegen die Verpflichtung, für jede einzelne Einkunftsquelle getrennte Aufzeichnungen zu führen, sondern er verletzt auch ganz allgemein seine Offenlegungspflicht und berechtigt die Finanzbehörde zur Schätzung. VwGH 89/13/0259 v. 20.11.1996. (Bescheid aufgehoben)