( BAO § 111 ) Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (faktische Amtshandlung) liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die angekündigte Sanktion („Androhung“) auf das Zuwiderhandeln gegen den behördlichen Auftrag in der Erlassung eines Bescheides besteht. VwGH 97/13/0110, 98/13/0049 v. 22.04.1998. (Beschwerde abgewiesen)