( BAO § 111 ) Werden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Abs 1 und 2 des § 111 BAO und auch gegen den 4. Absatz dieser Bestimmung, (nämlich weil in diesen einfachgesetzlichen Vorschriften keine Ausnahmen für zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Parteienvertreter, wie Rechtsanwälte und Verteidiger, aber auch keine solchen Ausnahmen gemacht sind, die dem Selbstbeschuldigungsverbot entsprechen) in einer Individualbeschwerde geltend gemacht, sind diese Bedenken - ungeachtet des Umstandes, dass durch § 111 Abs 1 BAO erst durch die Verhängung der Zwangsstrafe in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird, die Androhung der Zwangsstrafe (§ 111 Abs 2 BAO) schon erfolgte und hinsichtlich § 111 Abs 4 BAO ein anderer Weg der Rechtsverfolgung (Bekämpfbarkeit zusammen mit der bescheidmäßigen Verhängung der Zwangsstrafe) zumutbar wäre - zurückzuweisen, wenn die Betroffenheit des Antragstellers durch die bekämpften Regelungen in sich widersprüchlich ist bzw. nicht näher dargetan wurde. VfGH B-3407/96,B-3474/96G-303/96 v. 25.02.1997.