( BAG § 14 Abs 2 ) Das Urteil des ASG Wien 28 Cga 103/95m v. 7. 5. 1996 = ARD 4808/20/97, betreffend Kündigungsentschädigung eines Lehrlings bei Tod des Lehrberechtigten, wurde abgeändert, weil die Möglichkeit des Lehrberechtigten (GmbH) bestanden hat, einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der Lehrling also ungerechtfertigt ausgetreten ist. OLG Wien 10 Ra 282/96f v. 19.12.1996.