(B-GBG § 43) Nimmt eine Behörde in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise an, daß eine Bewerberin um eine Planstelle für die in Rede stehende Funktion besser geeignet sei als ein Mitbewerber, liegt kein nach § 43 Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zu beurteilendes Problem vor. Für Personalentscheidungen kann u.a. der persönliche Eindruck des Kandidaten/der Kandidatin in einem Anhörungsverfahren von ausschlaggebender Bedeutung sein. Wird die Fähigkeit zur Menschenführung und zur Verwaltung einer Schule als maßgebendes Kriterium für einen Schulleiter betrachtet, steht dies im Einklang mit der Judikatur des VfGH. VfGHB-1950/95 v. 30.11.1995.