( AZG § 26 Abs 2 ) Lohnabrechnungen, aus denen die Summe der geleisteten Arbeitsstunden und Überstunden sowie Angaben über die Entlohnung der Arbeitnehmer ersichtlich sind, sind für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des AZG und des ARG nicht geeignet, weil sie keine Information über die tatsächliche Arbeitszeit und über allfällige Ruhepausen enthalten. VwGH 93/11/0107 v. 19.03.1997. (Bescheid aufgehoben)