(AZG § 20 Abs 1) Die Erkrankung eines Arbeitskollegen kann nicht schlechthin als außergewöhnlicher Fall, der eine Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit rechtfertigen könnte, angesehen werden, sondern es muß konkret festgestellt werden, daß der plötzlich erkrankte Arbeitnehmer eine solche Funktion wahrzunehmen hat, daß er nur durch einen Arbeitnehmer, der bereits die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit im Schichtbetrieb ausgeschöpft hat, ersetzt werden konnte, und daß es andernfalls zu den in § 20 Abs 1 lit b AZG umschriebenen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Folgen gekommen wäre. VwGH 94/11/0078 v. 19.03.1996. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)