( AVRAG § 3 Abs 1 ) Dem Veräußerer eines Betriebsteils bleibt es unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt neue Dienstverhältnisse zu begründen, die vom vorher erfolgten Betriebsübergang nicht erfasst sind. OGH 9 Ob A 70/98d v. 19.08.1998, in Bestätigung von OLG Wien 7 Ra 283/97g v. 26. 11. 1997 = ARD 4931/38/98.