(AVRAG § 3) Liegt keine Übernahme der betrieblichen Tätigkeit eines Vereins, der im Rahmen eines von einer Gebietskörperschaft finanzierten Projekts Arbeitnehmer beschäftigt, durch ein anderes Unternehmen vor, sondern erfolgt eine vollständige Neuorganisation des Projekts im Bereich einer anderen Betriebsorganisation, kommen die Bestimmungen der §§ 3 ff. AVRAG nicht zur Anwendung, weil kein Wechsel in der Rechtsperson des Betriebsinhabers vorliegt, so daß auch Kündigungen nicht als Umgehungshandlung der Schutzbestimmungen des AVRAG im Sinne der EG-Richtlinien anzusehen sind. ASG Wien 7 Cga 85/95 k v. 21.06.1995, Berufung erhoben.