( AVG § 71 ) Arbeitsüberlastung einer Sekretärin eines Parteienvertreters, der von der Arbeitsüberlastung wusste oder davon auszugehen hatte, ist einer jener Gründe, die Veranlassung dafür bieten, das pflichtgemäße Verhalten der Bediensteten auch hinsichtlich so einfacher Arbeitsverrichtungen wie der Aufgabe von Postsendungen in Zweifel zu ziehen. Die im Zuge des Berufungsverfahrens gegebene Darstellung, die Sekretärin sei gar nicht überlastet gewesen, sondern habe nur geglaubt, überlastet gewesen zu sein, stellt eine rechtlich unzulässige Änderung des Wiedereinsetzungsgrundes dar. VwGH 98/09/0008 v. 18.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)