( AVG § 68, DevG § 22 ) In einem Verfahren (Einparteienverfahren) betreffend die Erteilung einer devisenrechtlich en Genehmigung für Zahlungen erwächst aus der Versagung der Zahlungsbewilligung kein subjektives Recht, weil die Versagung der Bewilligung der Zahlung lediglich zur Folge hat, dass zu dieser Zeit die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung unzulässig ist, sie jedoch nicht wie im Falle der Versagung der Bewilligung des Rechtsgeschäftes gemäß § 22 Abs 1 Devisengesetz (DevG) endgültig zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes führt. VwGH 94/17/0402 v. 20.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)