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AVG § 46

Betriebswichtige GesetzeARD 4757/24/96 Heft 4757 v. 9.7.1996

(AVG § 46) Betrachtet eine Behörde die schriftliche Erklärung eines Dritten als "Gefälligkeitsaussage", hat sie diesen Dritten als Zeugen zu vernehmen, bevor sie im Bescheid seine Erklärung als unglaubwürdig würdigen kann. VwGH 94/08/0152 v. 26.09.1995. (Bescheid aufgehoben)

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