(AVG § 34 Abs. 3) Eine beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Die Formulierung "vertrottelte Magistrate" stellt eine mit der angebrachten Kritik an Rückbaumaßnahmen der Gemeinde nicht zusammenhängende Beschimpfung dar, die die Atmosphäre des Verwaltungsverfahrens vergiftet, ohne auch nur ein diskutables Werturteil im Sinne des Art. 10 Abs. 1 MRK zum Ausdruck zu bringen. VwGH 94/17/0427 v. 28.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)