( AVG § 18 Abs 4 ) Wer zur „Genehmigung“ eines Bescheides („Approbation“) berufen ist - wer also z.B. die Unterschrift auf der Urschrift zu leisten hat -, ergibt sich aus den Organisationsvorschriften; zur Genehmigung ist die Person berufen, die den behördlichen Willen in den betreffenden Angelegenheiten zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter bzw. das von ihm ermächtigte Organ. Handelt eine Person, die nicht dazu ermächtigt ist, „für die Behörde“ Bescheide zu erlassen, fehlt die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln und der gesetzte Akt ist als Bescheid absolut nichtig. Wird bloß die vorhandene Approbationsbefugnis überschritten, ist der genehmigte Akt der Behörde zuzurechnen.