(AVG § 18 Abs. 4) Die Angabe der Funktion reicht bei Unleserlichkeit der Unterschrift des Genehmigenden nicht aus, dem gesetzlichen Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens für die Rechtswirksamkeit eines Bescheides zu genügen. VwGH 93/12/0132 v. 28.06.1995. (Beschwerde zurückgewiesen)