MRG §§ 39, 40
ZPO § 266
Im Schlichtungsstellenverfahren vorgenommene Außerstreitstellungen wirken auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, können aber jederzeit widerrufen werden.
MRG §§ 39, 40
ZPO § 266
Im Schlichtungsstellenverfahren vorgenommene Außerstreitstellungen wirken auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, können aber jederzeit widerrufen werden.