( ArbVG § 59, § 34, § 64 ) Fehlt im Zeitpunkt der BR-Wahl die Betriebseigenschaft, wird dieser Mangel nicht durch Außerstreitstellung bzw. Erlangung der Betriebseigenschaft saniert.
OGH 9 Ob A 94/97g v. 14.05.1997
( ArbVG § 59, § 34, § 64 ) Fehlt im Zeitpunkt der BR-Wahl die Betriebseigenschaft, wird dieser Mangel nicht durch Außerstreitstellung bzw. Erlangung der Betriebseigenschaft saniert.
OGH 9 Ob A 94/97g v. 14.05.1997