( EStG 1972 § 37 Abs 2 Z 1 ) Einkünfte aus 3-jähriger Verrichtung von Schreib- und Sekretariatsarbeiten stellen keine mit Hälftesteuersatz zu versteuernden außerordentlichen Einkünfte dar, wenn sie auf einmal ausbezahlt werden.
VwGH 97/14/0152 v. 24.11.1998
Nach § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1972 waren außerordentliche Einkünfte iSd § 37 Abs 1 EStG 1972 solche, die die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckte.