( EStG § 34 Abs 7 Z 1 ) Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes nach Vollendung dessen 27. Lebensjahres können auch dann nicht neben dem Pauschbetrag des § 34 Abs 8 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie fremdfinanziert sind.
VwGH 98/15/0100 v. 27.05.1999