( § 23, § 23a AngG, KV eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe ) Kommt der Arbeitgeber einer Selbstkündigung des Arbeitnehmers zuvor und hätte der Arbeitnehmer bei Selbstkündigung bereits einen Abfertigungsanspruch gemäß § 23a AngG, hat die Auszahlung der Abfertigung nach § 23 Abs 4 AngG und nicht nach § 23a Abs 2 AngG zu erfolgen, auch wenn dies für den Arbeitgeber wirtschaftlich von Nachteil ist.
ASG Wien 06.07.1999, 18 Cga 103/99v, rk.