ABGB §§ 869 ff
1. Treten nach Abschluss eines Vertrages Konfliktfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher nicht ausdrücklich geregelt wurden (hier: die Anhebung des Pensionsalters), so ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und insb des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.