§ 26 Z 1 AngG
Ist es dem AN aufgrund des Verhältnisses zum Geschäftsführer des AG nicht möglich, die Dienstleistung ohne Gefahr eines weiteren Schadens für seine Gesundheit fortzusetzen und ist selbst bei Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer aufgrund der notwendigen psychiatrischen Behandlung ein Krankenstand von mindestens 4--8 Wochen zu erwarten, so ist der Austrittsgrund der Arbeitsunfähigkeit (§ 26 Z 1 AngG) erfüllt.