( ABGB § 863, AlVG § 9 Abs 5 ) Auch wenn ein Arbeitgeber bei Unterbrechung eines Dienstverhältnisses einen Arbeitnehmer von der Sozialversicherung abmeldet und eine Wiedereinstellungsbestätigung ausstellt, kann bei Überwiegen der Merkmale einer bloßen Aussetzung (Karenzierung), wie Nichtabrechnung der Sonderzahlungen und Behalt des Dienstfahrzeuges, davon ausgegangen werden, dass eine Karenzierung vorliegt.