ABGB: §§ 6 f, § 879 Abs 1
ZPO §§ 577 ff
Die Schiedsklausel einer Genossenschaft („Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis zwischen der Gesellschaft einerseits und einem oder mehreren Mitgliedern andererseits“) kann, auch wenn nicht ausdrücklich die Wortfolge „Streitigkeiten über das Mitgliedsverhältnis“ enthalten ist, durchaus so verstanden werden, dass alle Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft entstehen, durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Daher ist von der Schiedsklausel auch der Streit über den Ausschluss eines Genossenschaftsmitgliedes umfasst.